Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) soll das Vertragsverhältnis zwischen der memories in move GmbH und dem Kunden geregelt werden.
Vertragsgegenstand
1.1 Die vorliegenden AGB sind integrierender Bestandteil eines Werkvertrages zur Herstellung eines audiovisuellen Werkes zwischen dem Werkbesteller (nachfolgend «Kunde» genannt) und der produzierenden Gesellschaft (nachfolgend «memories in move GmbH» bzw. memories in move genannt). Diese AGB sind auf die Herstellung aller audiovisuellen Werke, welche memories in move GmbH für den Kunden herstellt, anwendbar, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer explizit erwähnt wird.
1.2 Definitionen a) audiovisuelles Werk: Der Ausdruck «audiovisuelles Werk», umgangssprachlich auch «Auftragsproduktion» genannt, bezeichnet das Ergebnis einer von memories in move GmbH für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit. b) memories in move GmbH: Die für das audiovisuelle Werk beauftragte Gesellschaft ist memories in move GmbH (nachfolgend memories in move genannt). c) Kunde: Der «Kunde» ist die natürliche oder juristische Person, welche das audiovisuelle Werk bei memories in move bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB auf Personen beider Geschlechter.
Vertragsgegenstand
2.1 Der Werkvertrag setzt sich aus einem individuellen Vertrag sowie den vorliegenden AGB zusammen. Der Werkvertrag wird durch Annahme der Offerte/des Kostenvoranschlags durch den Kunden, durch eine sonstige Bestätigung durch den Kunden, eine Vereinbarung mit dem Kunden oder formlos durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der memories in move durch den Kunden abgeschlossen.
Die Offerte seitens memories in move basiert in der Regel auf einem durch den Kunden oder in dessen Auftrag schriftlichen oder in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) erstellten Produktionsbriefing und enthält Werkpreis, Werkbeschreibung (evtl. Storyboard), vereinbarte Nutzung (Medien, Gebiet, Dauer) und im Werkpreis enthaltenen Abgeltungen für Rechte, Sprach-/Bildversionen, Format des Bild- und Tonträgers, die wichtigsten Produktionsdaten, den Ablieferungstermin sowie die weiteren kundenseitigen Anforderungen.
Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte stillschweigend als anerkannt. memories in move kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Relevant ist die beim Zeitpunkt der Vereinbarung aktuelle Version. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) durch memories in move anerkannt werden. Enthalten der individuelle Vertrag und die AGB voneinander abweichende Regelungen, so gehen die Bestimmungen des individuellen Vertrags denjenigen der AGB grundsätzlich vor.
Herstellung und Ablieferung
3.1 memories in move stellt das Werk gestützt auf die im Werkvertrag vereinbarten Vorgaben und basierend auf der genehmigten Gestaltungsgrundlage einschliesslich vereinbarter gestalterischer und technischer Modifikationen her.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass memories in move nicht garantieren kann, dass allfällige im Werk enthaltene Softwarekomponenten (z.B. in Multimediaproduktionen, im Internet oder auf Datenträgern) auf allen Plattformen ohne Unterbruch und Fehler funktionieren werden.
3.2 Zur Angleichung der Erwartungen von Kunde und memories in move werden für bestimmte Arbeitsphasen (z.B. PPM, Bildschnitt, Tonmischung etc.) Zwischenpräsentationen im Sinne von Zwischenabnahmen, auch Iterationsschleifen genannt, durchgeführt. Vereinbarungen, welche die Parteien aufgrund solcher Iterationsschleifen treffen, sind für die Weiterbearbeitung verbindlich. Die Anzahl der Iterationsschleifen sind gemäss der Offerte zu beachten.
3.3 Die im ursprünglichen Produktionsbriefing festgelegten Rahmenbedingungen können im Verlaufe der Arbeit in Protokollen im gegenseitigen Einvernehmen weiter detailliert werden. Solche Protokolle bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil.
3.4 Der Kunde verpflichtet sich den Umständen entsprechend an der Produktion mitzuwirken und erforderliche Mitwirkungshandlungen bzw. Ressourcen (Requisiten, Geräte, Produkte, Daten, Informationen, Termine, Organisation etc.) rechtzeitig zu erledigen bzw. zur Verfügung zu stellen. Bei einer Verzögerung der Produktion durch mangelnde Mitwirkung des Kunden, kann memories in move jederzeit eine Vorauszahlung / Teilzahlung von bis zu 50% des Gesamtpreises verlangen.
3.5 memories in move verpflichtet sich, Überarbeitung- oder Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, soweit dies memories in move zumutbar ist und die gewünschten Änderungen sich innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen (gemäss Offerte) halten. Erweiterungen, Modifikationen und Änderungen, welche über den ursprünglich vereinbarten Werkumfang hinausgehen und/oder Zusatzaufwand verursachen, führen zu entsprechenden Erhöhungen des Werkpreises und eventuell zu Terminanpassungen.
3.6 Erleidet die Produktion eine Verzögerung, welche memories in move weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (insbesondere aber nicht abschliessend Wetter, Betriebsstörungen bei Zulieferern, verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderen Unterlagen durch den Kunden usw.), so gilt die Lieferfrist als mindestens um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. memories in move informiert den Kunden sofort bei Eintreten einer Verzögerung über deren Ausmass und Konsequenzen (Verschiebung der Dreharbeiten, Mehrkosten etc.). memories in move ist für die Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages oder für Verzug als Folge der genannten Gründe nicht verantwortlich. Insbesondere berechtigt das Nichteinhalten des Liefertermins den Kunden diesfalls weder zu einer Werkpreisminderung noch zum Vertragsrücktritt oder zu Schadenersatzansprüchen.
Verbindlichkeit
4.1 Die Auftragsbestätigung ist verbindlich. Bei Abbruch oder Absage nach Vertragsabschluss seitens des Kunden aus Gründen, welche nicht memories in move zu vertreten hat, besteht Anspruch auf Entschädigung des bereits geleisteten Aufwands respektive des entstandenen Schadens, mindestens aber auf 50% des Gesamtpreises (Mindestpauschale). Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes durch memories in move bleibt vorbehalten.
4.2 Bei unzureichender Ressourcenverfügbarkeit (Requisiten, Geräte, Produkte, Daten, Informationen, Termine, Organisation etc.) seitens des Kunden ist memories in move berechtigt, die Leistung nach eigenen Möglichkeiten und eigenem Ermessen auszuführen und dadurch entstandene eventuelle Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
4.3 Kann das Werk bzw. die Leistung oder ein wesentlicher Teil des Werks bzw. der Leistung von memories in move aufgrund mangelnder Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand umgesetzt werden, ist memories in move berechtigt, die Leistung/Produktion komplett einzustellen. Dabei hat der Kunde den geleisteten Aufwand und den entstandenen Schaden, mindestens 50% des Gesamtpreises (Mindestpauschale), zu entschädigen. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes durch memories in move bleibt vorbehalten. Ein allfälliger Schaden, der dem Kunden in diesem Fall entsteht, hat dieser selbst zu tragen.
Ausfall
Fällt eine Person von memories in move zum vereinbarten Termin kurzfristig aus (Krankheit/Unfall), organisiert memories in move nach besten Möglichkeiten einen Ersatz.
Preis
6.1 Der im Vertrag festgelegte Werkpreis umfasst die Herstellung des Werkes durch memories in move sowie die Abgeltung der dem Kunden vertraglich explizit eingeräumten Nutzungsrechte.
6.2 Preisangaben verstehen sich in Schweizer Franken. Der Stundenansatz (Honorar) der Mitarbeitenden von memories in move versteht sich ohne MWST. Totalbeträge auf Offerten und Rechnungen sind immer mit MWST berechnet. Kostenanzeigen auf Webseiten, Werbematerialien usw. sind unverbindlich. Das Angebot wird von memories in move nach bestem Wissen und Gewissen berechnet. Die Konditionen für unvorhergesehenen oder ausserordentlichen Aufwand können durch memories in move neu verhandelt werden.
6.3 Im Werkpreis nicht inbegriffen sind:
Kosten, die dem Kunden bei Aufnahmen in seinem Betrieb und/oder durch die Mitwirkung seiner Mitarbeiter entstehen;
Kosten für die vom Kunden beigezogenen Dritten (z.B. Agenturen);
vom Kunden gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von den festgelegten Bedingungen des Werkvertrages, die zusätzliche Kosten verursachen;
Gebühren für durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte für Herstellung und Nutzung des Werkes.
6.4 Besondere Risiken / Spezialwünsche (z.B. Wetterbedingungen, Aufnahme mit Tieren/Kindern/Models), können zu nicht im Werkpreis enthaltenen Mehrkosten führen, welche durch den Kunden zu tragen sind.
Zahlungsbedingungen
7.1 Die Bezahlung des Werkes erfolgt auf Rechnung.
Sofern nichts anderes mit dem Kunden abgesprochen ist, gelten bei Produktionskosten (ab CHF 10‘000.-) folgende Zahlungsbedingungen:
50% der Gesamtkosten sind bei der Auftragsbestätigung zu bezahlen.
50% der Gesamtkosten sind nach der Fertigstellung des Werkes zu bezahlen.
7.2 Vereinbarte Vorauszahlungen / Teilzahlungen sind verbindlich. Bei ausstehenden Zahlungen ist memories in move berechtigt, die Leistung bzw. die Herstellung des Werks zu unterbrechen oder komplett abzubrechen. Bei Unterbrechung oder Abbruch der Herstellung des Werks hat memories in move Anspruch auf Entschädigung des geleisteten Aufwands und des entstandenen Schadens, mindestens aber auf 50 % des vereinbarten Gesamtpreises (Mindestpauschale). Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes durch memories in move bleibt vorbehalten. Ein allfälliger Schaden, der dem Kunden in diesem Fall entsteht, hat dieser selbst zu tragen.
7.3 Ohne andere Vereinbarung wird das Werk mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen in Rechnung gestellt. Bis zur kompletten Bezahlung bleibt ein Werk in vollständigem Eigentum von memories in move (der Kunde hat kein Nutzungsrecht).
7.4 Erfolgt eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, gerät der Kunde ohne Mahnung direkt in Verzug. Bei Zahlungsverzug kann memories in move Verzugszinsen sowie Mahngebühren ihn Höhe der entstanden Mehrkosten in Rechnung stellen. Der Kunde trägt sämtliche, in Zusammenhang mit einem eventuellen Inkassoverfahren / Betreibungsverfahren, entstandene Kosten und Spesen.
Mängel und Gewährleistung
8.1 Der Kunde hat ein Werk nach seiner Fertigstellung zu überprüfen. Allfällige Fehler sind in der letzten Iterationsschleife zu beanstanden. Beim Erhalt der Endversion (Master-Datei) gilt das Werk als genehmigt.
8.2 Leichte inhaltliche und stilistische Abweichungen gegenüber zugrundeliegenden Konzepten / Entwürfen gelten als absehbar und können nicht als Mangel geltend gemacht werden. Qualität und Quantität des Materials ist abhängig von den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten. Qualitative Minderungen aufgrund ungünstigen Lichts, schwierigen Wetterverhältnissen, Platz etc. können nicht beanstandet werden. Reklamationen bzw. Mängelrügen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Subjektiver Beurteilung unterliegende Merkmale bei künstlerischer Gestaltung wie Farben und Masse können nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein, soweit der Kunde hierzu keine exakten Anweisungen gegeben hat.
Keine Gewähr übernimmt memories in move für die vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Materialien.
memories in move wird im Fall einer Mängelrüge das vorrangige Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt. Ist die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung innert zumutbarer Frist nicht möglich oder schlägt sie fehl, steht dem Kunden bei erheblichen Mängeln die Wahl zwischen dem Recht auf Minderung oder Wandlung offen. Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich wegbedungen. Die Mängelhaftung von memories in move erlischt, wenn der Kunde ohne vorherige Zustimmung von memories in move selbst oder durch Dritte Änderungen oder Nachbesserungsarbeiten am gelieferten Werk vornimmt.
Gefahrtragung, Haftung und Versicherung
9.1 Die vertragliche und die ausservertragliche Haftung (Art. 41 ff. OR) von memories in move werden hiermit innerhalb der gesetzlichen Schranken vollumfänglich wegbedungen. Insbesondere haftet die Gesellschaft einzig bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit.
memories in move haftet nur für direkten Schaden und nur, wenn der Kunde nachweist, dass er von memories in move vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Die Haftung ist auf den Preis der jeweiligen Leistung bzw. des Werks beschränkt. Für Hilfspersonen haftet memories in move nicht.
Jede weitergehende Haftung von memories in move für Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Gesellschaft nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden und es besteht insbesondere kein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die aus Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen oder entgangenem Gewinn entstehen.
9.2 memories in move versichert das Risiko für die unter ihrer Kontrolle und Verantwortung stehenden Belange, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder sinnvoll erscheint.
Verlangt der Kunde den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung (z.B. Bild-, Ton- und Datenträgerversicherung, Personenausfall- oder Wetterversicherung, Versicherung spezieller Requisiten), so hat er dies memories in move spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen.
Die Prämien sind durch den Kunden zu tragen respektive werden zusammen mit dem Werkpreis dem Kunden in Rechnung gestellt.
9.3 Der Kunde trägt das Risiko für die durch ihn direkt oder durch von ihm beauftragte Dritte (Agentur etc.) kontrollierten Belange oder Drehorte (z.B. Dreh im Betrieb des Kunden) sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten, Produkte, Geräte, Daten, Informationen etc.
9.4 Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für das Werk auf den Kunden über, auch wenn das Master beim Produzenten oder einem Lieferanten (Labor, Postproduktionsbetrieb) gelagert wird.
Rechter Dritter / Inhalte
10.1 memories in move darf zur Vertragsausführung Dritte hinzuziehen und deren Leistung in eigenem Namen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Der Kunde wird vor dem Hinzuziehen von Dritten jeweils informiert.
10.2 memories in move erwirbt bei den durch sie beigezogenen Urhebern (Regisseur, Drehbuchautor) und Leistungsschutzberechtigten die für die vertragskonforme Verwendung des Werkes durch den Kunden erforderlichen Rechte auf Kosten des Kunden.
10.3 Die Rechte für die Verwendung von Musik, Archivmaterial, Drittwerken (Architektur, Designs etc.), Leistungen von Darstellern, Sprechern etc. sind gesondert (je nach dem direkt zwischen dem Kunden und dem berechtigten Dritten) zu regeln und abzugelten (Branchenusanz ist die Lizenzierung für 1 Jahr). Die Höhe der Entschädigungen ist abhängig von Einsatzart, Einsatzgebiet, Einsatzdauer und jeweiligen Mediabudgets. Sollte der Kunde die vertraglich vorgesehene Nutzung ausdehnen wollen, kann memories in move die zusätzlichen Rechte und deren Vergütung stellvertretend für den Kunden mit den Berechtigten verhandeln.
- für die Gesetzeskonformität von Inhalten, welche nicht durch memories in move entwickelt wurden;
- für die Verletzung von Drittrechten bei der unautorisierten Bearbeitung des Werkes durch den Kunden oder in seinem Auftrag;
- für Nutzungen, welche über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinaus gehen;
- für Nutzungen im Internet, welche vorgängig nicht explizit durch memories in move frei gegeben worden sind;
Geistiges Eigentum / Urheberrecht
11.1 Der Kunde anerkennt ausdrücklich das geistige Eigentum von memories in move an sämtlichen im Rahmen der Leistung von memories in move entstandenen Ergebnissen, Erzeugnissen und des Werks, insbesondere das Urheberrecht an allen im Rahmen von Präsentationen und Konzepten geäusserten Vorschlägen und Ideen sowie am erstellten Werk. Sämtliche Rechte an solchen Ergebnissen der Leistungen von memories in move, namentlich Eigentumsrechte, Inhaberrechte, Immaterialgüterrechte (insbesondere, aber nicht abschliessend an Erfindungen, Know-how sowie die Urheberrechte und sonstige immaterielle oder gewerbliche Schutzrechte, unabhängig davon, ob diese registriert sind oder nicht), einschliesslich des Rechtes zur Anmeldung von Schutz- bzw. Immaterialgüterrechten sowie das Recht zur Änderung und zur Weiterübertragung von Schutz- bzw. Immaterialgüterrechten an Dritte verbleiben exklusiv bei memories in move.
Die Nutzung solcher Rechte (insbesondere des geistigen Eigentums und der Urheberrechte) ist dem Kunden ohne anderweitige Vereinbarung mit memories in move bzw. Zustimmung von memories in move nicht gestattet. Der Kunde darf das audiovisuelle Werk nur zum vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages.
Sämtliche Rechte, die dem Kunden durch memories in move nicht ausdrücklich eingeräumt werden, verbleiben bei memories in move, insbesondere:
a) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, Änderungen, Kürzungen und/oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes oder Remakes, Prequels und Sequels herzustellen;
b) das Recht auf Namensnennung des Kunden, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden Publikationen;
Die Konditionen für weitere Nutzungsrechte sind vertraglich (schriftlich) zu regeln. Die Verwendung des Rohmaterials für firmeninterne Zwecke (z.B. Weihnachtsessen) ist ohne Vereinbarung erlaubt und muss nicht geregelt werden.
Aufbewahrung
12.1 Das Eigentum an der Kopiervorlage («Master») sowie die Rechte am im Werk nicht verwendeten Bild- und Tonmaterial verbleiben bei memories in move.
12.2 Abgeschlossene digitale Werke werden von memories in move mindestens ein Jahr lang archiviert. Der Kunde ist selbst verantwortlich für ein Datenbackup seiner Bilder und Videos.
12.3 Speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen, Files etc. werden nur auf Wunsch und Kosten des Kunden aufbewahrt. Entgegengesetzte Weisungen vorbehalten ist memories in move berechtigt, oben erwähnte Materialien nach Abnahme des Werkes zu vernichten.
Eigenwerbung
Entgegengesetzte Weisungen vorbehalten darf memories in move alle erstellten Werke zum Zwecke der Eigenwerbung verwenden. Sämtliche Arbeiten dürfen von memories in move in allen Medien öffentlich präsentiert werden (auch in veränderter Form). Über das Tätigsein für den Kunden darf berichtet werden. Der Kunde kann jedoch jederzeit memories in move schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) informieren, wenn sie über die Zusammenarbeit Stillschweigen bewahren soll.
Datenschutz
Die Daten des Kunden werden vertraulich behandelt und nur so weit an Dritte (Partner) weitergegeben wie es für die Leistungserbringung erforderlich ist. Eine weitere Ausnahme bildet hier die in Punkt 13 aufgeführte Publikation im Rahmen der Eigenwerbung.
Vertraulichkeit
memories in move unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle ihm im Zusammenhang mit dem audiovisuellen Werk zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte, soweit im Vertrag oder den vorliegenden AGB nichts Anderes geregelt ist.
Diverse Bestimmungen
16.1 Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung eines Konkurs-, Nachlass- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen einer Partei berechtigt die andere Partei zum sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag.
16.2 Mit Erhalt und Kenntnisnahme der Auftragsbestätigung bestätigt der Kunde, alle Seiten der AGB sorgfältig gelesen und verstanden zu haben. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Abmachungen zwischen dem Kunden und memories in move müssen schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) vereinbart werden.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und memories in move ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und memories in move ist der Geschäftssitz von memories in move und somit Emmen (LU).
memories in move GmbH, Emmen, 01.12.2023